Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 78

§ 78 – Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit den Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden. (2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. (3) Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

Kurz erklärt

  • Wenn es Hinweise gibt, dass ein Leistungserbringer seine Pflichten nicht erfüllt, wird die Qualität und Wirtschaftlichkeit seiner Leistungen überprüft.
  • Leistungserbringer müssen auf Anfrage die notwendigen Unterlagen bereitstellen und Auskünfte geben.
  • Um Doppelprüfungen zu vermeiden, arbeiten die Sozialhilfeträger mit anderen relevanten Behörden zusammen.
  • Die Ergebnisse der Prüfungen und Daten über den Leistungserbringer können an die Heimaufsicht weitergegeben werden, wobei personenbezogene Daten anonymisiert werden müssen.
  • Der Sozialhilfeträger informiert den Leistungserbringer schriftlich über das Prüfungsergebnis, das auch für die Leistungsberechtigten zugänglich gemacht werden muss.